- Willkommen
-
Leistungen & Portfolio
- Über Uns
Die Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verfolgt das Ziel die Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft auch außerhalb von Schutzgebieten zu erhalten. Deshalb sind Eingriffe vorrangig zu vermeiden. Sofern das nicht möglich ist, muss der Eingriff durch naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden.
Bei der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung wird der aktuelle Zustand des Eingriffsbereichs erfasst und bewertet und der Bewertung des geplanten Zustands gegenübergestellt. Um das Defizit zwischen Bestand und Planung auszugleichen, werden Ausgleichsmaßnahmen entwickelt und umgesetzt.